SEO für Notare 22. Mai 2026 · 12 Min. Lesezeit

§ 29 BNotO: Werbeverbot für Notare

§ 29 BNotO regelt das Werbeverbot für Notare. Welche Maßnahmen erlaubt sind, wo die Grenzen liegen und wie Notariate trotzdem sichtbar werden.

André Schäfer

André Schäfer

Geschäftsführer & SEO-Stratege

Waage mit Verbotszeichen neben einer Justizsäule als Symbol für das Werbeverbot nach § 29 BNotO

§ 29 BNotO (Bundesnotarordnung) regelt das Werbeverbot für Notare in Deutschland. Die Vorschrift untersagt jedes gewerbliche Verhalten und jede dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung. Über 90.000 Suchanfragen pro Monat zeigen gleichzeitig, dass Mandanten ihren Notar über Google finden. Die Richtlinienempfehlung der Bundesnotarkammer vom 8. April 2022 und die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) konkretisieren, welche Maßnahmen zulässig bleiben, von Suchmaschinenoptimierung über das Google Business Profile bis zu Fachvorträgen.

Was besagt § 29 BNotO?

§ 29 der Bundesnotarordnung regelt das Werbeverbot für Notare in vier Absätzen, die jeweils unterschiedliche Aspekte des öffentlichen Auftretens betreffen.

Absatz 1: „Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.”

Absatz 2: Ist ein dem Notar erlaubtes Auftreten (z. B. als Anwaltsnotar in anwaltlicher Funktion) mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht vereinbar, muss es vom Auftreten als Notar getrennt werden. Enthält es Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht.

Absatz 3: Anwaltsnotare mit Verbindungen nach § 9 Abs. 2 oder weiteren Kanzleien dürfen ihre Amtsbezeichnung nur unter Hinweis auf ihren Amtssitz angeben. Der Hinweis muss unmittelbar nachfolgen, im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz” enthalten.

Absatz 4: Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.

Die vier Absätze bilden zusammen den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sich die Frage nach dem Warum dieses Verbots beantworten lässt.

Warum gibt es ein Werbeverbot für Notare?

Das Werbeverbot nach § 29 BNotO schützt drei Kernprinzipien des Notaramts: Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Neutralität notarieller Beurkundungen. Anders als Rechtsanwälte, deren Werberecht nach § 43b BRAO seit 1987 weitgehend liberalisiert wurde, bleiben Notare an ein strengeres Regime gebunden.

Notare üben ein öffentliches Amt aus. Sie beurkunden Rechtsgeschäfte im Auftrag des Staates und sind zur Neutralität verpflichtet. Werbung, die den Eindruck von Gewerblichkeit erweckt, würde dieses Vertrauen untergraben. Ein Notar, der wie ein Unternehmer um Kunden wirbt, verliert in der öffentlichen Wahrnehmung die Aura der Unabhängigkeit.

Die Bundesnotarkammer hat mit der Richtlinienempfehlung vom 8. April 2022 die Maßstäbe konkretisiert. Diese Richtlinie bildet zusammen mit der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) den praktischen Rahmen für das, was erlaubt ist. Trotz dieser Einschränkungen bleiben Notariaten zahlreiche Maßnahmen offen, um sich sichtbar zu positionieren.

Welche Maßnahmen sind für Notare nach § 29 BNotO erlaubt?

Das Werbeverbot nach § 29 BNotO verbietet gewerbliche Werbung, nicht sachliche Information. Die Richtlinienempfehlung der Bundesnotarkammer stellt klar: Notare dürfen „über Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeitsbereiche öffentlichkeitswirksam unterrichten” (Richtlinienempfehlung 2022). Sechs Maßnahmen fallen in den erlaubten Bereich.

Eigene Website mit sachlichen Inhalten

Eine Notariats-Website ist ausdrücklich erlaubt, solange sie sachlich über Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeitsbereiche informiert. Fünf Inhaltstypen sind zulässig:

  • Kontaktdaten: Name, Adresse, Telefonnummer und Öffnungszeiten
  • Beurkundungsbereiche: Sachliche Beschreibung von Immobilienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Familienrecht
  • Ablaufinformationen: Erklärung des Beurkundungsprozesses und der erforderlichen Unterlagen
  • Beruflicher Werdegang: Qualifikationen und Laufbahn als objektive Fakten
  • Kostenhinweise: Notarkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Die Website bildet die Grundlage, auf der organische Suchmaschinenoptimierung aufbauen kann.

Wie funktioniert SEO für Notare im Rahmen des Werbeverbots?

Organische Suchmaschinenoptimierung ist für Notariate erlaubt, weil SEO auf der Qualität und Relevanz sachlicher Inhalte basiert, nicht auf bezahlter Werbeschaltung. Wer seine Website technisch optimiert, Leistungsseiten zu Beurkundungsanlässen erstellt und sein Google Business Profile pflegt, informiert. SEO verstößt nicht gegen § 29 BNotO.

Der Unterschied zu Google Ads ist entscheidend: Bezahlte Suchanzeigen (SEA) gelten als gewerbliche Werbung und sind für Notare unzulässig. Organische Rankings durch professionelle Suchmaschinenoptimierung entstehen durch inhaltliche Relevanz und technische Qualität. Neben der Website selbst spielt das Google Business Profile eine zentrale Rolle für lokale Auffindbarkeit.

Google Business Profile

Ein vollständiges Google Business Profile mit korrekten Angaben zu Standort, Öffnungszeiten, Leistungsspektrum und Kanzleifotos ist zulässig und empfehlenswert. Notar Dr. Cejka in Schwäbisch Hall erreichte allein durch die Optimierung seines Profils 478 dokumentierte Anrufe in 6 Monaten. Neben dem Google-Profil erlaubt das Berufsrecht auch klassische Formate der Öffentlichkeitsarbeit.

Welche Vorträge und Veröffentlichungen sind für Notare zulässig?

Die Richtlinienempfehlung 2022 erlaubt Notaren Publikationen, Vorträge und Medienauftritte zu notariellen Themen, analog und digital. Vier Formate fallen unter diese Regelung:

  • Fachvorträge: Auftritte an Volkshochschulen, in Seniorenheimen oder bei Wirtschaftsverbänden
  • Gastbeiträge: Fachzeitschriften und lokale Medien
  • Interviews: Print, Podcast oder YouTube, sofern thematisch zum Notariat passend
  • Veranstaltungen: Informationsabende zu rechtlichen Themen wie Erbrecht oder Vorsorgevollmacht

Voraussetzung bei allen Formaten: Der informative Charakter steht im Vordergrund, nicht die Person des Notars. Neben diesen aktiven Formaten zählen auch Verzeichniseinträge und soziale Medien zu den erlaubten Kanälen.

Einträge in Verzeichnissen

Notare dürfen sich in allgemein zugängliche Verzeichnisse eintragen lassen, die allen Notaren gleichermaßen offenstehen. Vier Verzeichnistypen sind zulässig: das Notarverzeichnis der zuständigen Länderkammer, notar.de, allgemeine Branchenverzeichnisse und Plattformen wie werkenntdenbesten.de.

Soziale Medien

Auftritte in sozialen Netzwerken (LinkedIn, Facebook, Instagram) und auf Videoplattformen sind zulässig, wenn sie informativen Charakter haben. Die Person des Notars darf dabei nur als Nebeneffekt erscheinen, nicht als Mittelpunkt einer Selbstdarstellung. Der Übergang von erlaubter Information zu verbotener Werbung ist fließend, weshalb die klaren Grenzen des § 29 BNotO umso relevanter sind.

Welche Werbung ist für Notare verboten?

§ 29 BNotO verbietet Notaren jedes gewerbliche Verhalten und jede dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung. Die Grenze verläuft dort, wo sachliche Information in aktive Mandatsakquise oder Selbstdarstellung übergeht. Fünf Kategorien sind unzulässig.

Gewerbliche Werbung und Kaltakquise

Jede Form der aktiven Mandatsakquise ist untersagt. Fünf Maßnahmen fallen unter dieses Verbot:

  • Kaltakquise: Telefonanrufe, unaufgeforderte E-Mails oder persönliche Anschreiben an potenzielle Mandanten
  • Bezahlte Suchanzeigen: Google Ads und jede Form von Search Engine Advertising (SEA)
  • Gesponserte Social-Media-Posts: Bezahlte Reichweite auf LinkedIn, Facebook oder Instagram
  • Display-Werbung: Banner-Anzeigen auf Drittseiten
  • Aktionsmarketing: Gewinnspiele, Rabattaktionen oder Bonusprogramme

Reißerische und aufdringliche Darstellung

Werbung, die übermäßig häufig auftritt, plakativ gestaltet ist oder den Eindruck von Gewerblichkeit erweckt, verstößt gegen § 29 BNotO. Die Grenze wird einzelfallbezogen beurteilt, wobei Häufigkeit und Gesamteindruck entscheidend sind.

Wertende Selbstdarstellung

Fünf Formulierungen sind auf Notariats-Websites problematisch:

  • „Beste Notarkanzlei der Region”: Wertend, nicht objektiv belegbar
  • „Führend im Immobilienrecht”: Superlativ ohne nachprüfbare Grundlage
  • „Spezialisiert auf Erbrecht”: Hebt den Notar gegenüber Kollegen hervor
  • „Kompetente und vertrauensvolle Beratung”: Werbende Selbstbeschreibung
  • Prüfungsnoten oder „Jahrgangsbester”: Persönliche Vorzüge zur Mandantengewinnung

§ 29 BNotO erlaubt stattdessen objektive Fakten: „Notar seit 2010” oder „Beurkundungen im Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht und Erbrecht” (sachliche Auflistung). Neben der Wortwahl hat der BGH auch die korrekte Verwendung der Amtsbezeichnung präzisiert.

Welche Amtsbezeichnungen hat der BGH für unzulässig erklärt?

Der BGH hat in zwei Entscheidungen die Grenzen der Amtsbezeichnung klargestellt. Ein Anwaltsnotar darf nicht mit der Bezeichnung „Notariat” statt „Notar” werben (BGH, 23.04.2018, NotZ(Brfg) 6/17). Die Bezeichnung „Notar & Mediator” als gleichrangige Berufsbezeichnung ist ebenfalls unzulässig, da sie beim Publikum den Eindruck erweckt, der Notar übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus (BGH, 11.07.2022, NotZ(Brfg) 6/21).

Sponsoring mit Amtsbezeichnung

Sponsoring unter Verwendung der Amtsbezeichnung „Notar” ist nicht statthaft. Sponsoring erweckt den Anschein von Parteilichkeit und Abhängigkeit. Privates Sponsoring ohne Amtsbezeichnung bleibt möglich. Diese Unterscheidung zwischen Notar und Privatperson zieht sich auch durch den Vergleich mit dem Werberecht für Rechtsanwälte.

Was unterscheidet das Werbeverbot für Notare vom Werberecht der Anwälte?

Das Werberecht für Rechtsanwälte nach § 43b BRAO wurde seit den BGH-Urteilen von 1987 schrittweise liberalisiert, das Notarrecht nach § 29 BNotO bleibt restriktiv. Der Grund liegt in der unterschiedlichen Funktion beider Berufsgruppen.

MerkmalRechtsanwalt (§ 43b BRAO)Notar (§ 29 BNotO)
FunktionParteivertreterÖffentliches Amt
Google AdsErlaubtVerboten
SponsoringErlaubtNur ohne Amtsbezeichnung
KaltakquiseEingeschränkt erlaubtVollständig verboten
SEOErlaubtErlaubt
Bewertungen aktiv einholenErlaubtBerufsrechtskonform möglich
Wertende AussagenIm Rahmen erlaubtVerboten

Die zentrale Gemeinsamkeit: Organische Suchmaschinenoptimierung ist für beide Berufsgruppen uneingeschränkt zulässig, da sie auf sachlichen Inhalten basiert. Wie die Rechtsprechung diese Grundsätze in konkreten Fällen angewandt hat, zeigen die BGH-Urteile zu § 29 BNotO.

Welche BGH-Urteile präzisieren § 29 BNotO?

Über 50 dokumentierte Gerichtsentscheidungen konkretisieren die Grenzen des Werbeverbots für Notare nach § 29 BNotO. Vier Urteile sind besonders praxisrelevant:

  • BGH, 11.07.2022 (NotZ(Brfg) 6/21): „Notar & Mediator” als Berufsbezeichnung ist unzulässige irreführende Selbstdarstellung.
  • BGH, 23.04.2018 (NotZ(Brfg) 6/17): Die Bezeichnung „Notariat” statt der gesetzlichen Amtsbezeichnung „Notar” ist amtswidrige Werbung.
  • BGH, 21.11.2011 (NotZ(Brfg) 9/11): Anwaltsnotare müssen bei Angabe im Telefonbuch auf ihren Amtssitz hinweisen.
  • OLG Schleswig, 08.06.2006 (VA (Not) 8/05): Werbung auf einer Uhrensäule ist unzulässig.

Die Rechtsprechung zeigt ein Muster: Alles, was den Eindruck von Gewerblichkeit erweckt oder die Amtsbezeichnung zweckentfremdet, wird beanstandet. Sachliche Information und digitale Auffindbarkeit werden nicht gerügt. Dieses Muster bestätigt, dass Notariate mit den richtigen Strategien sichtbar werden können, ohne gegen § 29 BNotO zu verstoßen.

Wie werden Notariate trotzdem sichtbar?

Das Werbeverbot nach § 29 BNotO beschränkt die Mittel, nicht das Ziel. Vier Strategien sind berufsrechtskonform und nachweislich wirksam.

1. Local SEO und Google Business Profile

Local SEO ist die stärkste einzelne Maßnahme für Notariate. Das Keyword „Notar [Stadt]” hat in fast jeder deutschen Stadt dreistelliges bis fünfstelliges monatliches Suchvolumen. Notariate auf Position 1 bis 3 im Maps Pack erhalten den Großteil der lokalen Klicks.

Vier konkrete Hebel entscheiden über die lokale Sichtbarkeit: korrekte Kategorisierung im Google Business Profile, vollständiges Leistungsspektrum mit allen Beurkundungsbereichen, regelmäßige Beiträge zu notariellen Themen und konsistente NAP-Daten (Name, Adresse, Telefonnummer) in allen Verzeichnissen.

2. Leistungsseiten zu jedem Beurkundungsanlass

Jeder Beurkundungsanlass verdient eine eigene Seite auf der Notariats-Website. Sechs Seitentypen decken das Kerngeschäft ab: Immobilienkaufvertrag, Grundschuldbestellung, Vorsorgevollmacht, Erbvertrag, GmbH-Gründung, Ehevertrag. Jede Seite rankt für eigene Keywords und bedient eine spezifische Suchintention.

3. Bewertungsmanagement

Google-Bewertungen sind kein Werbemittel, sondern Erfahrungsberichte Dritter. Eine dezente Einladung nach der Beurkundung, eine Rezension zu hinterlassen, ist berufsrechtskonform, solange kein Druck ausgeübt wird und keine Gegenleistung angeboten wird. Notariate mit über 20 Bewertungen und einer Note über 4,5 haben deutlich bessere Maps-Rankings.

4. Informationelle Ratgeber-Inhalte

Ratgeber zu Fragen wie „Was kostet ein Notar beim Hauskauf?”, „Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung?” oder „Ablauf einer GmbH-Gründung” sind keine Werbung, sondern sachliche Information im Sinne der Richtlinienempfehlung. Ratgeber-Inhalte ranken für hunderte von Longtail-Suchanfragen und führen Besucher mit konkretem Beurkundungsbedarf auf die Website. Dass diese vier Strategien in der Praxis funktionieren, zeigt ein dokumentiertes Beispiel.

Wie hat Notar Dr. Cejka Position 1 bei Google erreicht?

Notar Dr. Jaroslav Cejka in Schwäbisch Hall erreichte Position 1 in der organischen Suche und im Google Maps Local Pack für „Notar Schwäbisch Hall”, ohne gegen § 29 BNotO zu verstoßen. Die Ausgangslage: keine Sichtbarkeit bei Google, eine bestehende Two-Pager-Website ohne SEO-Fundament, kein Budget für einen Relaunch.

Drei Maßnahmen führten zum Ergebnis: gezielte OnPage-Optimierung der bestehenden Seiten, vollständige Google-Business-Profile-Pflege mit konsistenten NAP-Daten in Verzeichnissen, und systematischer Bewertungsaufbau.

Das Ergebnis: 478 dokumentierte GMB-Anrufe in 6 Monaten. 4.723 organische Klicks in 16 Monaten. Zwei Jahre nach Mandatsende rankt das Notariat noch immer auf Platz 1. Keine der umgesetzten Maßnahmen verstößt gegen § 29 BNotO, es wurde sachlich informiert und technisch optimiert. Für die praktische Anwendung im eigenen Notariat fasst die folgende Checkliste zusammen, was erlaubt und was verboten ist.

Welche Checkliste hilft bei der Anwendung von § 29 BNotO?

§ 29 BNotO lässt sich in der Praxis auf fünf Prüfpunkte reduzieren, die vor jeder Maßnahme durchlaufen werden sollten:

  • Sachlichkeit: Ist die Maßnahme sachlich und informativ?
  • Gewerblichkeit: Fehlt jede Form von gewerblichem Verhalten?
  • Unabhängigkeit: Wird die Unparteilichkeit des Amts gewahrt?
  • Amtsbezeichnung: Ist die Bezeichnung korrekt nach § 29 Abs. 3 BNotO verwendet?
  • Informationsfokus: Steht die Information im Vordergrund, nicht die Selbstdarstellung?

Acht Maßnahmen sind nach der Richtlinienempfehlung der Bundesnotarkammer erlaubt:

  • SEO (organisch): Rankings durch sachliche Inhalte und technische Qualität
  • Google Business Profile: Vollständige Angaben zu Standort, Leistungen und Öffnungszeiten
  • Leistungsseiten: Sachliche Beschreibung der Beurkundungsbereiche
  • Ratgeber: Informationelle Inhalte zu Beurkundungsthemen
  • Fachvorträge: Publikationen und Medienauftritte zu notariellen Themen
  • Verzeichniseinträge: Länderkammern, notar.de, allgemeine Branchenverzeichnisse
  • Soziale Medien: Informative Beiträge ohne werbenden Charakter
  • Bewertungen: Rezensionen ohne aktive Gegenleistung oder Druck

Sieben Maßnahmen sind nach § 29 BNotO und der BGH-Rechtsprechung verboten:

  • Google Ads / SEA: Bezahlte Suchanzeigen gelten als gewerblich
  • Kaltakquise: Telefon, E-Mail, persönliche Anschreiben
  • Wertende Selbstdarstellung: Superlative, Spezialisierungs-Claims, Prüfungsnoten
  • Reißerische Gestaltung: Plakative oder übertrieben häufige Darstellung
  • Sponsoring mit Amtsbezeichnung: Nur privat ohne „Notar” im Namen
  • Aktionsmarketing: Gewinnspiele, Rabatte, Bonusprogramme
  • Vergleichende Aussagen: Herabsetzung oder Vergleich mit anderen Notaren

FAQ: Häufige Fragen zu § 29 BNotO

Ist Suchmaschinenoptimierung für Notare mit § 29 BNotO vereinbar?

Organische Suchmaschinenoptimierung ist für Notariate zulässig, da sie auf sachlichen Inhalten und technischer Qualität basiert. SEO fällt unter die erlaubte sachliche Information nach der Richtlinienempfehlung der Bundesnotarkammer. Bezahlte Suchanzeigen (Google Ads) hingegen gelten als gewerbliche Maßnahme und sind nach § 29 BNotO unzulässig.

Darf ein Notar auf seiner Website Tätigkeitsschwerpunkte nennen?

Ein Notar darf sachlich auflisten, in welchen Bereichen er beurkundet, etwa Immobilienrecht, Erbrecht oder Gesellschaftsrecht. Die Formulierung als „Spezialisierung” oder „Schwerpunkt” mit wertendem Charakter ist problematisch, da sie den Notar gegenüber Kollegen hervorhebt.

Sind Google-Bewertungen für Notare erlaubt?

Bewertungen werden von Mandanten abgegeben, nicht vom Notar selbst. Eine dezente Einladung zur Rezension nach der Beurkundung ist berufsrechtskonform. Unzulässig wäre es, Bewertungen gegen Gegenleistungen einzuholen oder negative Bewertungen durch Dritte löschen zu lassen.

Was passiert bei einem Verstoß gegen § 29 BNotO?

Die zuständige Notarkammer kann ein Disziplinarverfahren einleiten. Drei Sanktionsstufen sind möglich: Verwarnung, Geldbuße oder Amtsenthebung in schweren Fällen. Wettbewerber oder die Notarkammer können eine Unterlassung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangen.

Darf ein Notar einen Newsletter versenden?

Ein Informations-Newsletter an Bestandsmandanten mit sachlichen Updates zu Rechtsänderungen ist zulässig. Newsletter mit Werbecharakter an potenzielle Neumandanten sind problematisch, da die zuständige Kammer diese als aktive Mandatsakquise werten kann.

Geschrieben von

André Schäfer

André Schäfer

Geschäftsführer & SEO-Stratege

André Schäfer ist Gründer der sagemedia GmbH und entwickelte die Organic-Ovation Methode zur Suchmaschinenoptimierung. 2021 gewann er den deutschen SEO-Contest. Seit 2009 optimiert er Unternehmenswebsites für Google-Sichtbarkeit.

SEO seit 2009 SEO-Contest Gewinner 2021 100.000+ Rankings
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